Mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (kurz "Mantelerlass"), der im Herbst 2023 beschlossen wurde, ebnet die Schweiz den weg für die nachhaltige Stromversorgung innerhalb von lokalen Gemeinschaften im Rahmen des neu eingeführten Modells der "Lokalen Elektrizitätsgemeinschaften" (LEG). Im Rahmen dessen Prosumenten mitihren Nachbarn Strom aus Solaranlagen unter reduzierten Netzentgelten teilen können. Die Regelung wird ab 1. Januar 2025 aktiv sein, wobei Details für die Umsetzung aktuell noch über Verordnungen definiert werden.
Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) bildet somit einen Zusammenschluss von dezentralen Energieproduzenten und Verbrauchern innerhalb einer Gemeinde. Die Organisation einer LEG kann entweder durch die Gemeinde selbst oder private Initiatoren erfolgen. Beispielsweise kann die gewonnene Sonnenenergie, die auf dem Schulhaus erzeugt wird, mit dem Gemeindegebäude, einem Klein- und Mittelunternehmen (KMU) oder Ladestationen geteilt werden. Dies führt zur Entstehung eines Microgrids in der Gemeinde und ermöglicht eine nachhaltigere Gestaltung der Energieversorgung. Der vor Ort erzeugte Strom kann innerhalb der Gemeinschaft geteilt werden und trägt dazu bei, Ihre CO2-Bilanz neutraler zu gestalten.
Das StromVV regelt die Bildung und Funktionsweise von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) in der Schweiz. Die Vernehmlassungsvorlage vom 21. Februar 2024 sieht aktuell folgende Details für die Umsetzung von LEG vor:
Eine LEG kann bis auf die Gemeindeebene ausgeweitet werden, sofern die Netztopologie dies zulässt. Die Elektrizität aus Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft wird innerhalb dieser abgesetzt werden, und der Verkauf an den Verteilnetzbetreiber oder Dritte ist nur erlaubt, wenn die Gesamteinspeisung die Elektrizitätsbezüge aller Teilnehmer übersteigt. Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet das Messwesen bereitzustellen und die Mengenzuteiliung innerhalb der LEG auf Basis von viertelstündlichen Daten zu berechnen. Die Vertreter der LEG müssen dem Netzbetreiber hierfür Informationen über die Bildung, Auflösung, Teilnehmer, technische Daten der Erzeugungsanlagen und etwaige Unterschreitung der erforderlichen Leistung mitteilen.
Der Netznutzungstarif wird um einen Abschlag von 30 Prozent für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität reduziert, vorausgesetzt, die Elektrizitätsmenge entspricht den genannten Anforderungen. Bei netztopologischen Einschränkungen verringert sich der Abschlag auf 15 Prozent für alle Endverbraucher der Gemeinschaft. Kosten für Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag, sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen werden ohne Abschlag berechnet.
Um eine LEG zu bilden, müssen die Leistung der eingebrachten Erzeugungsanlagen mindestens 20 Prozent der Anschlussleistung aller teilnehmenden Endverbraucher ausmachen. Erzeugungsanlagen, die höchstens 500 Stunden pro Jahr betrieben werden, werden bei der Bestimmung der Anlagenleistung nicht berücksichtigt. Die Teilnehmer müssen im gleichen Netzgebiet sein und dürfen nicht auf Spannungsebenen über 36 kV angeschlossen sein. Jeder Endverbraucher darf nur an einer LEG teilnehmen, und Erzeugungsanlagen sowie Speicher dürfen nur in eine Gemeinschaft eingebracht werden.
Die Teilnehmer müssen schriftlich vereinbaren, wer die Gemeinschaft nach aussen vertritt, die Vergütungsansätze für die intern erzeugte Elektrizität, die Kostentragung für interne Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung, Voraussetzungen und Bedingungen für den Ein- und Austritt, sowie eine abweichende Aufteilung der Kostentragung für Netznutzung, Messung und Elektrizitätslieferungen innerhalb und ausserhalb der Grundversorgung.
Die aktuellen Gesetzestexte sind hier einsehbar: https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/news-und-medien/medienmitteilungen/mm-test.msg-id-100112.html#downloads
In Kürze:
Eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) bildet einen Zusammenschluss von dezentralen Energieproduzenten und Verbrauchern innerhalb einer Gemeinde. Die Organisation einer LEG kann entweder durch die Gemeinde selbst oder private Initiatoren erfolgen. Beispielsweise kann die gewonnene Sonnenenergie, die auf dem Schulhaus erzeugt wird, mit dem Gemeindegebäude, einem Klein- und Mittelunternehmen (KMU) oder Ladestationen geteilt werden. Die Netzentgelte innerhalb der Gemeinschaft sind 30% geringer als bei normalem Bezug. Dies führt zur Entstehung eines lokalen Handelsplatzes in der Gemeinde und ermöglicht eine nachhaltigere Gestaltung der Energieversorgung. Der vor Ort erzeugte Strom kann innerhalb der Gemeinschaft geteilt werden und trägt dazu bei, Ihre CO2-Bilanz neutraler zu gestalten.
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